Gesetze und Paragraphen Rund um den 181
Hinweis: Gem. Rechtsberatungsgesetz (RBerG) dürfen Rechtsberatungen nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist (z.B. Rechtsanwälte). Alle Angaben ohne Gewähr. Die folgenden Angaben dienen lediglich dazu, dem Leser aufzuzeigen, dass beim VW 181 einige Dinge gesondert zu beachten sind.
Des weiteren wurden hier die betreffenden Paragraphen nur auszugsweise zitiert.
Sie sind im kompletten Gesetzestext vollständig nachzulesen.
(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Kommentar: Somit ist ein Antennenfuß wohl OK.
§ 35c StVZO Heizung und Lüftung
Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch seine Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
Kommentar: Offene Fahrzeuge brauchen keine Heizung.
§35e StVZO Türen
(6) Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.
Kommentar: § 35 e der StVZO schreibt zwingend die Verwendung von Türen vor. Nach § 35 e Abs. 6 StVZO müssen Türen während der Fahrt geschlossen sein. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift ist - wie bei allen Vorgaben der StVZO - nach § 70 StVZO möglich. Wird eine Ausnahme ausgesprochen, so ist dies in den Fahrzeugpapieren zu vermerken. Es wird empfohlen, sich direkt an eine amtliche Prüfstelle bzw. die Zulassungsstelle zu wenden.
§32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: ... 4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- nachgiebige Antennen und
- Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung....
§ 32 Abs. 2 StVZO schreibt eine höchstzulässige Höhe von Kraftfahrzeugen von 4 m vor, Die Fahrzeughöhe ist nach ISO-Norm 612-1978 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung von Fahrzeughöhen nachgiebige Antennen nicht zu berücksichtigen. Dennoch sollte sie heruntergebunden werden um den "Peitscheneffekt" zu verhindern.
§ 53c StVZO Tarnleuchten
(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarnscheinwerfer, Tarnschlussleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein.
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.
Kommentar: Bei Zulassung von Ex-Militärfahrzeugen auf Privatpersonen müssen die Tarnleuchten demontiert werden, und der Schalter auf geeignete weise blockiert werden.
Wer aber dennoch nicht auf die Optik der Tarnleuchten verzichten möchte kann die Leuchten stillegen. Hierzu müssen die elektrischen Zuleitungen entfernt werden. Weiterhin müssen die Bauteile entfernt werden, die für den Betrieb der Leuchte wichtig sind (Birnen, Sockel, Reflektoren u.ä.). Es soll verhindert werden, dass der Betriebszustand mit wenigen Handgriffen wieder hergestellt werden kann. Anschließend muss der TÜV (DEKRA KÜS usw.) aufgesucht werden, der dann prüft ob das nun veränderte Teil, das ja Bauartgeprüft ist weiterhin am Fahrzeug bleiben darf.
§23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden........
Kommentar: Klappbare Windschutzscheiben dürfen - sofern am Fahrzeug vorhanden - verwendet werden. Da der der Fahrer Nach §23 Abs. 1 StVO verpflichtet ist, für ausreichende Sicht zu sorgen, empfiehlt sich in einem solchen Fall das tragen einer Schutzbrille.
Der Begriff "Feldjäger"
Bei Begriffen wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst handelt es sich um geschützte Bezeichnungen, die dem Geschmacksmustergesetz unterliegen. Ebenso wird es sich bei dem Begriff des Feldjägers verhalten. Der besondere Schutz dieser Bezeichnungen und die ausschließliche Reservierung für Hoheitsträger dient der Vermeidung von Verwechslungen und soll möglichen amtanmaßenden Handlungen vorbeugen.